GIS - Gemeindesteuer auf Immobilien

Siehe unser Dienst im Bürgernetz L.G. Nr. 3 vom 23. April 2014 Seit dem Jahr 2014 ist für die in der...

Veröffentlichungsdatum:

30.12.2022

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L.G. Nr. 3 vom 23. April 2014

Seit dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung.
Mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 35 vom 28.12.2023 wurde die GIS-Verordnung genehmigt.

Wofür ist die GIS geschuldet?
Die GIS muss für: Gebäude und Baugründe bezahlt werden.

Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?
Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.

Wer muss die GIS bezahlen?

  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
  • Der EhEmann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • Der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung die Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
  • der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.

Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden?

Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.

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Zuletzt aktualisiert: 24.04.2024, 11:37 Uhr

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